Veröffentlichung gemäß § 77 EEG

Gemäß § 77 des Gesetzes für den Vorgang Erneuerbarer Energien (EEG) sind die Energieversorger verpflichtet, die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen erforderliche Angaben zu veröffentlichen.