Baden-Württemberg setzt mit dem EWärmeG
ein Zeichen für den Klimaschutz.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie Ihre Heizungsanlage nach dem 1. Januar 2010 erneuern,
müssen 10% des jährlichen Wärmebedarfs durch Erneuerbare
Energien wie Sonnenenergie, Erdwärme oder Bioenergie erzeugt
werden.
Welche Gebäude betrifft das Gesetz?
Bei einem Heizungsaustausch greift das Gesetz ab dem 1. Januar
2010 für Wohngebäude ab 50 m2 Wohnfläche, einschließlich
Wohn-, Alten- und Pflegeheime
Nicht betroffen sind: z.B. Bürogebäude, Schulen, Kirchen und Ferienwohnungen
Welche Verpflichtungen kommen auf Sie zu?
Wenn Ihre Heizungsanlage ab 1. Januar 2010 ausgetauscht wird,
sind Sie verpflichtet mindestens 10% des jährlichen Wärmebedarfs
durch Erneuerbare Energien zu erzeugen oder Ihren Wärmeschutz
zu optimieren (EnEV – 30%).
Was ist unter erneuerbaren Energien im Sinne des Gesetzes
zu verstehen?
- Sonnenenergie (Solarthermie)
- Erdwärme (Geothermie, Erdwärmepumpen)
- Wärmepumpen (Luft, Wasser)
- Bioöl und Bioerdgas
- Biomasse (z.B. Holzpellets, Scheitholz)
Welche Folgen hätte ein Verstoß gegen die
Nutzungspflicht?
Verstöße können je nach verletzter Pflicht (Erfüllungs-,
Nachweis oder Hinweispflicht) mit einem Bußgeld belegt werden.







